Elternzeit und Urlaub

Elternzeit und Urlaub


Urlaubsanspruch verjährt frühestens mit Ablauf der Elternzeit, lautet eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.04.2024 (Az. 9 AZR 165/23). Insgesamt 146 Urlaubstage zu einem Bruttobetrag von 24.932,42 Euro klagte eine Arbeitnehmerin ein. Entstanden war der Anspruch in den Jahren 2015 bis 2020, allerdings ohne, dass die Urlaubsansprüche vom Arbeitgeber angepasst oder gekürzt wurden. Da die gesetzliche Regelung für den Verfall des Urlaubsanspruchs zum Ende des Jahres ebenfalls während des Beschäftigungsverbots und der Elternzeit keine Anwendung findet, war der Urlaubsanspruch auch nicht verfallen. Der Anspruch der Klägerin bestand aufgrund der Verjährungsregelung weiter und war laut BAG rechtmäßig, da der Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Recht auf Kürzung mehr hatte und aufgrund der Verjährungsregelungen eine solche ebenfalls nicht eingetreten war.

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