E-Bike als Fahrrad?

E-Bike als Fahrrad?

Die Überlassung von Fahrrädern an den Arbeitnehmer ist bis zum Jahr 2030 steuerlich begünstigt. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können Fahrräder ganz steuer- und sozialversicherungsfrei zur privaten Nutzung überlassen werden. Andernfalls ist die 1-%-Regelung mit Viertelung bzw. Halbierung des Bruttolistenpreises zugrunde zu legen (z.B. bei Gehaltsumwandlung). Auch umsatzsteuerlich gilt eine Bagatellgrenze von 500 Euro. Zudem kann die Lohnsteuer aus dem Vorteil einer Fahrrad-Übereignung pauschaliert werden.

Doch wann gilt ein Elektro-Bike noch als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug? Im zweiten Fall greift die Steuerbefreiung nicht und der geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen zu ermitteln, die auch für den Firmenwagen gelten.  Dies ist der Fall, wenn die Elektro-Fahrräder verkehrsrechtlich (§ 1 StVG) als Kfz gelten, also mit einem Motor, der Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, eine Nenndauerleistung über 250 Watt hat oder auch ohne Tretleistung des Fahrers angetrieben wird. Auf die sog. Pedelecs trifft dies regelmäßig zu.

Auch der geldwerte Vorteil für die Überlassung von Kleinstfahrzeugen, wie elektrische Tretroller, E-Scooter, Segways ermittelt sich nach den üblichen Regelungen ohne Steuerfreiheit. Elektro-Kleinstfahrzeuge sind E-Scooter usw. mit einer Höchstgeschwindigkeit von mind. 6 km/h und max. 20 km/h, ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz und eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden.

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