Dienstwagen und Heimfahrten

Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Arbeitsstelle und erster Tätigkeitsstätte überlassen bekommen, müssen den geldwerten Vorteil in der Regel mit 0,03 % vom Bruttolistenpreis versteuern. Egal ist dabei, ob und wie sich eine Verminderung der Nutzung durch Urlaub oder Krankheit ergibt. Laut BMF ist daher eine Besteuerung auch gegeben, wenn aufgrund der Corona-Pandemie und Verlagerung der Tätigkeit ins Homeoffice zeitweise keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angefallen sind.
Allerdings hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein nun ausgeführt, dass lohnsteuerlich ein rückwirkender Wechsel in der Wahl der Bewertungsmethode zulässig ist. Von der pauschalen 0,03 % - Methode kann nun noch zur Einzelbewertung gewechselt werden. Diese ist möglich bei weniger als 180 Fahrtagen im Jahr. Es werden 0,002 % des Listenpreises pro Kilometer und Fahrtag besteuert. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für ein Kalenderjahr ausgeübt werden und der Arbeitnehmer muss monatlich durch genaue schriftliche Aufzeichnungen die Fahrtage gegenüber seinem Arbeitgeber erklären.

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