Dienstwagen-Nutzung
Stellt die Abwandlung des Tätigkeitsbereichs und der übertragenen Aufgaben eines Arbeitnehmers einen Grund für den Widerruf seiner Dienstwagennutzung dar?
Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil vom 23.01.2024 (Az. 6 Sa 1030/23) auseinandergesetzt. In der vorherigen Instanz unterlag der Kläger noch, konnte sich aber aufgrund einer Vertragsergänzung im Berufsverfahren über einen positiven Ausgang freuen.
Hintergrund: Streitig waren die Formulierungen im Arbeitsvertrag und zur Nutzungsüberlassung des Dienstwagens. Da jedoch die Widerrufs-Klausel in der Vertragsergänzung nicht eng genug gefasst und somit unwirksam war, führte dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beschäftigten. Das Gericht war außerdem der Meinung, dass eine wesentliche Änderung der Tätigkeit nicht vorlag, auch wenn die Bezeichnung von „Gebietsleiter Verkauf“ zu „Vertriebspartnerbetreuer Einzelkunden“ geändert worden war. Somit wurde auch die in der Vertragsergänzung beschriebene Tätigkeit fortgesetzt. Die Beklagte schuldet somit die Überlassung des Dienstwagens, solange wie der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.