Cannabis am Arbeitsplatz

Die teilweise Verbots-Aufhebung für den Cannabisanbau, -besitz und das Mitführen bzw. Handeln von einer bestimmten Menge wirft auch arbeitsrechtlich Fragen auf. Müssen Arbeitgeber tätig werden und Betriebsvorgaben oder Verträge ändern, die eben jenen Konsum und Handel oder die Pflanze auf dem Fensterbrett beinhalten? Dabei scheiden sich in der Literatur die Geister. Während die einen Cannabis mit anderen Substanzmitteln vergleichen, welche oft nicht direkt arbeitsvertraglich oder betrieblich thematisiert werden, raten die anderen zu klaren Regelungen.

Bisweilen wird gefragt, warum Cannabis in der Arbeitswelt geregelt werden soll, wenn im Gegensatz dazu Regelungen zu Alkohol, Tabletten- oder Drogeneinfluss am Arbeitsplatz bisher keinen expliziten Eingang in betriebliche Vorschriften gefunden haben. Dagegen könnte man halten, dass besonders bei Sicherheits- und Bedienvorschriften die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers greift. Außerdem ist der Arbeitgeber durchaus weisungsbefugt. Das schließt auch ein Verbot von Cannabis nicht aus. Hinzu kommt, dass es im Gegensatz zu Alkohol nicht einmal verlässlich ist, auf welche Zeit ein Körper THC abbaut. Befindet sich dieses noch im Blut des Konsumenten, so hat dies auch verkehrsrechtliche Folgen. Betroffene Betriebe dürften daher z.B. auch die Regelungen für die Überlassung von Dienstwägen dahingehend anpassen. Jeder Arbeitgeber sollte sich deshalb damit befassen, inwieweit die neuen Cannabis-Freiheiten Auswirkungen auf den Betriebsablauf und die Sicherheit haben könnten.

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