Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Job-Rad auch zur privaten Nutzung, wird der geldwerte Vorteil laut gleichlautendem Ländererlass vom 09.01.2020 grundsätzlich mit der 1 % – Methode ermittelt.
Bei erstmaliger Überlassung ab dem 01.01.2019 bis 31.12.2030 gilt jedoch die Steuerfreiheit, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies gilt für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind. Dies ist der Fall, wenn sie auch durch Muskelkraft bewegt werden sowie durch einen unterstützenden Motor mit einer Höchstleistung von 0,25 kW bei abnehmender Unterstützung je höher die Geschwindigkeit ist und nicht weiterläuft bei maximal 25 km/h oder fehlender Tretbewegungen.
Bei einer Gehaltsumwandlung ab 2020 sind 1 % auf das auf volle Hundert abgerundete Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen.
Nur wenn Fahrrad-Unternehmen selbst ihren Beschäftigten Fahrräder überlassen, kommt ggf. der Rabattfreibetrag zur Anwendung.