Befristeter Arbeitsvertrag und Probezeit

Befristeter Arbeitsvertrag und Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig. (Leitsatz BAG Az. 2 AZR 275/23). Seit 01.08.2022 wurde eine Verhältnismäßigkeit von Probezeit und Befristung eines Arbeitsvertrags in § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) normiert.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit o.g. Urteil vom 05.12.2024 entschieden, dass bei einer Befristung von sechs Monaten eine ebenso lange sechsmonatige Probezeit nicht möglich ist. Dies hilf dem Kläger jedoch nur soweit, dass eine kurzfristige Beendung des Arbeitsverhältnisses zum Auslaufen der Befristung bzw. Probezeit nicht möglich war und stattdessen die reguläre Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung von vier Wochen maßgeblich war.

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