
Auslandsattest und Beweiskraft
Wo eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird, spielt primär keine Rolle. Allerdings gelten für den Beweiswert einer im Ausland ausgestellten Bescheinigung dieselben Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AU. So kann der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen (BAG Az. 5 AZR 284/24).
Vorgelegen hatte die Klage eines Lagerarbeiters mit AU in zeitlichem engem Zusammenhang zu seinem Urlaub, den er in Tunesien verbrachte. Aus der Urlaubsgegend stammten auch die ärztliche Bescheinigung aufgrund von schweren Rückenbeschwerden. Das Attest lautete über 24 Tage ohne Wiedervorstellung und verordnete häusliche Ruhe sowie ein Bewegungs- und Reiseverbot. Allerdings war es dem Kläger bereits tags darauf möglich, ein Fährticket zu lösen und im Folgenden die Reise nach Deutschland anzutreten.