
Ausbildungsbeginn – was ist zu beachten
Am 1. September starten viele Auszubildende in das Berufsleben.
Arbeitgeber müssen aber bei der Einstellung ihrer Azubi´s einige Punkte beachten.
-Auch Auszubildende sind, wie andere Arbeitnehmer, zu Beginn der Tätigkeit bei der Krankenkasse anzumelden, unter Angabe der Versicherungsnummer und Abgabegrund 10.
Alle weiteren Meldungen, wie Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldungen, sind vorzunehmen. Der Auszubildende erhält jeweils eine Meldebescheinigung.
-Liegt dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer des Auszubildenen nicht vor, kann diese über das Abrechnungsprogramm bei der Rentenversicherung abgefragt werden. Alternativ kann die Anmeldung auch ohne Versicherungsnummer erfolgen.
-Zu beachten ist, dass Auszubildende mit dem besonderen Personengruppenschlüssel 102 (für die Seefahrt 141) zu melden sind.
-Für Betriebe in Wirtschaftsbereichen, in denen Schwarzarbeit vorkommen kann, ist die Sofortmeldung auch bei Azubi´s Pflicht (z.B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe usw.).
Die Sofortmeldung erfolgt mit Abgabegrund 20 an die Rentenversicherung.