Arbeitszeit und Duschen

Arbeitszeit und Duschen

Mehr Geld fürs Duschen forderte ein Containermechaniker, der unter anderem für das Abschleifen und Lackieren rostiger und bröckelnder Stellen zuständig war. Er verrichtete seine Arbeit in vorgeschriebener Arbeitskleidung und wurde trotzdem regelmäßig sehr schmutzig. Insgesamt begehrte er einen Betrag von über 25.000 Euro, da er der Meinung war, dass seine Duschzeit ebenfalls als Arbeitszeit gelte.

Die Körperreinigung erledigte er nach der Arbeit in den Umkleide- und Duschräumen des Arbeitgebers. In letzter Instanz entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Duschzeit als Arbeitszeit vergütet werden muss, wenn diese mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen oder wie im vorliegenden Fall der Heimweg aufgrund der Verschmutzung nicht angetreten werden kann. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, welches dem Mechaniker lediglich 2.387 Euro zugesprochen hatte, muss den Sachverhalt nun erneut verhandeln.

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