
Arbeitsschutz in Filialen
Auch in Filialen mit mehr als 20 Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 01.02.2024 klar (Az. BVerwG 8 C 4.23).
Hintergrund war die behördliche Anordnung an eine Bau- und Gartenmarkt-Kette. Gefordert wurde ein Arbeitsschutzausschuss, mindestens bestehend aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, einem Betriebsarzt, einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Sicherheitsbeauftragten. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Verpflichtung zur Bildung eines Ausschusses in seinen Filialen. Die Richter bestätigten nun jedoch in letzter Instanz die Rechtmäßigkeit der Anordnung.