Aktivrente: Arbeitgeberwechsel und Midijobs
Das Bundesfinanzministerium hat seinen Fragen- und Antworten-Katalog zur Aktivrente erweitert. Die Aktualisierung enthält zwei zusätzliche Erläuterungen zum Wechsel oder Beginn einer Beschäftigung sowie zur Anwendung der Steuerbefreiung bei Midijobs.
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin arbeitet, kann Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei beziehen. Die Befreiung betrifft nur die Steuer. Beiträge zur Sozialversicherung fallen weiterhin an.
Endet ein Arbeitsverhältnis im laufenden Monat oder wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, wird der Freibetrag zeitanteilig berechnet. Grundlage sind pauschal 30 Kalendertage je Monat. Daraus ergibt sich ein täglicher Freibetragsanteil von 66,67 EUR.
Wird der Monatsbetrag durch diese Aufteilung nicht vollständig genutzt, kann der Arbeitnehmer den noch offenen Betrag im Rahmen seiner Steuererklärung beantragen. Ob sich daraus tatsächlich eine steuerliche Auswirkung ergibt, hängt vom Einzelfall ab.
Beginnt im selben Monat eine neue Beschäftigung, kann der volle Monatsfreibetrag ohne tägliche Kürzung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem neuen Arbeitgeber, dass im betreffenden Monat bislang keine steuerfreie Aktivrente in Anspruch genommen wurde. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto nehmen. Liegt sie nicht vor, darf nur ein anteiliger Freibetrag berücksichtigt werden.
Für Minijobs gilt die Steuerbefreiung nicht. Erfasst sind Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 603 EUR.
Anders ist die Regelung bei Midijobs im Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 EUR. Hier greift die Steuerbefreiung der Aktivrente. Sie wird grundsätzlich auf das gesamte Arbeitsentgelt angewandt. Maßgeblich ist damit nicht lediglich das für die Rentenversicherung reduzierte beitragspflichtige Entgelt.