Änderungen des Wachstumschancengesetzes zur Lohnabrechnung

Nach zähem Ringen wurde nun das Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 endlich auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Einkommenssteuer für Überschusseinkünfte verblieben:

•    Elektro-Dienstfahrzeuge: Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen bis 70.000 Euro Bruttolistenpreis ab 2024 und 
•    Streichung der Mindestreichweite für Hybrid-Elektro-Dienstwägen
•    Anhebung des Pauschbetrags für Übernachtung von LKW-Fahrern von 8 Euro auf 9 Euro ab 2024
•    5 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)
•    Weitere Anhebung der Grenzen für die Sonderabschreibung im Wohnungsneubau (§ 7b EStG) auf Baukosten von höchstens 5.200 Euro und einer Bemessungsgrundlage von höchstens 4.000 Euro sowie
•    Verlängerung der Regelung (§ 7b EStG) bis 30.09.2029
•    Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte ab 2024 (bisher 600 Euro)
•    Fünftelungsregelung von Abfindungen usw. muss ab 2024 nur noch mit der Einkommensteuerveranlagung
•    Langsamere Minderung des Versorgungsfreibetrags
•    Geringere Abschmelzung des Altersentlastungsbestrags
•    Längere Anpassung des Übergangszeitraums bei der Rentenbesteuerung
•    Verlustvortrag nach Ausschöpfung des Sockelbetrags von 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) nun noch in Höhe von 70 % möglich (statt bisher 60 %)


Folgende Änderungen haben es nicht ins Gesetz geschafft:

•    GWG-Grenze bleibt bei 800 Euro
•    1.000 Euro - Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 
•    Verpflegungspauschalen bleiben bei 14 Euro und 28 Euro
•    steuerlichen Verlustrücktrag bleibt bei zwei Jahre 
•    Förderung der energetischen Sanierung mit 7 % verbleibt

 

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