Änderungen des Wachstumschancengesetzes zur Lohnabrechnung
Nach zähem Ringen wurde nun das Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 endlich auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Einkommenssteuer für Überschusseinkünfte verblieben:
• Elektro-Dienstfahrzeuge: Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen bis 70.000 Euro Bruttolistenpreis ab 2024 und
• Streichung der Mindestreichweite für Hybrid-Elektro-Dienstwägen
• Anhebung des Pauschbetrags für Übernachtung von LKW-Fahrern von 8 Euro auf 9 Euro ab 2024
• 5 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)
• Weitere Anhebung der Grenzen für die Sonderabschreibung im Wohnungsneubau (§ 7b EStG) auf Baukosten von höchstens 5.200 Euro und einer Bemessungsgrundlage von höchstens 4.000 Euro sowie
• Verlängerung der Regelung (§ 7b EStG) bis 30.09.2029
• Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte ab 2024 (bisher 600 Euro)
• Fünftelungsregelung von Abfindungen usw. muss ab 2024 nur noch mit der Einkommensteuerveranlagung
• Langsamere Minderung des Versorgungsfreibetrags
• Geringere Abschmelzung des Altersentlastungsbestrags
• Längere Anpassung des Übergangszeitraums bei der Rentenbesteuerung
• Verlustvortrag nach Ausschöpfung des Sockelbetrags von 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) nun noch in Höhe von 70 % möglich (statt bisher 60 %)
Folgende Änderungen haben es nicht ins Gesetz geschafft:
• GWG-Grenze bleibt bei 800 Euro
• 1.000 Euro - Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
• Verpflegungspauschalen bleiben bei 14 Euro und 28 Euro
• steuerlichen Verlustrücktrag bleibt bei zwei Jahre
• Förderung der energetischen Sanierung mit 7 % verbleibt