
Abschiedsfeier und steuerfreier Arbeitslohn
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
Im Urteilsfall ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.
Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich. Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf nach der Entscheidung des BFH vielmehr einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann.