Abruf von ELSTAM-Daten

Abruf von ELSTAM-Daten

Arbeitgeber sollten auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)  mit besonderer Sorgfalt achten. Die Folge eines unterlassenen Abrufs wäre die Abrechnung für die betroffenen Arbeitnehmer mit der Steuerklasse VI. Unterlässt ein Arbeitgeber auch dies, so haftet er für die zu niedrig einbehaltenen und nichtabgeführten Steuerbeträge. Eine Geltendmachung im zivilrechtlichen Verfahren gegenüber dem Arbeitnehmer scheidet in solchen Fällen aus. Wurde beim Arbeitnehmer jedoch für den maßgeblichen Zeitraum eine geringere Einkommensteuer festgesetzt als die Höhe des Lohnsteuerabzugs wäre, so entfällt die Haftung des Arbeitgebers. Dies muss allerdings vom Arbeitgeber auch nachgewiesen werden. Oft sind jedoch besonders Fälle betroffen, in denen es noch Unklarheiten gibt, z.B. wegen einer noch nicht vergebenen ID-Nummer. Diese sollten also konsequent im rechtlichen Rahmen abgerechnet werden und soweit auch eine Anforderung bei der Finanzverwaltung kein Erfolg bringt, die Steuerklasse VI angewendet werden. Der Abruf der ELSTAM-Daten sollte in keinem Fall unterlassen werden.

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