
Abnehmspritze steuerlich absetzen?
Ein Steuerpflichtiger wollte die Ausgaben für das verschreibungspflichtige Arzneimittel Ozempic als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen, hatte die Rechnung jedoch ohne das Finanzamt gemacht. Dieses versagte den Ansatz, da Ozempic zum relevanten Zeitpunkt nur für die Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 zugelassen war und die Anwendung zur Gewichtsreduktion einen Off-Label-Use darstellt. Dagegen klagte der Steuerpflichtige.
Aber auch das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt entschied mit Urteil vom 18.06.2025 (Az. 1 K 776/24), dass der Kostenabzug nicht zulässig ist, weil hierbei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode zum Einsatz kam. Der Kläger hätte vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorlegen müssen. Die später erfolgte Zulassung des Wirkstoffs Semaglutid unter dem Medikamentennamen Wegovy bei Adipositas ändere die Einschätzung für Ozempic im Behandlungsjahr nicht. Zudem äußerte das Gericht Zweifel, ob solche Arzneimittel als sogenannte Lifestylemedikamente steuerlich überhaupt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 12/25eingelegt.