Abfindung mit Rückkehrrecht

Abfindung mit Rückkehrrecht

Bei einer betriebsbedingten Kündigung mit einem unbefristeten Rückkehrrecht fehlt es an einem Verlust des Arbeitsplatzes, so dass die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung mit der Fünftelungsregelung nicht vorliegen. Darüber entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachsen am 15.02.2024 in drei Urteilen (Az. 2 K 55/23, 2 K 71/23 und 2 K 72/23).

Hintergrund war eine Vielzahl von Kündigungen, die aus gesellschaftsrechtlichen Änderungen des Arbeitgebers resultierten. Ein Teil der Belegschaft hatte zudem vom Rückkehrrecht Gebrauch gemacht. Das FG erteilte der ermäßigten Besteuerung eine Absage für Arbeitnehmer, die das vom Vorarbeitgeber eingeräumte Wahlrecht zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeübt hatten und stattdessen vom neuen Arbeitgeber eine Kündigung mit Abfindung erhielten. Gegen die Urteile wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH Az. IX B 36/24, IX B 38/24 und IX B 37/24).

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